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Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009: Was ein Fahrer im internationalen Verkehr darüber wissen muss

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist eine der grundlegenden Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr innerhalb der Europäischen Union. Sie legt fest, mit welchen Genehmigungen ein Verkehrsunternehmer grenzüberschreitende Güterbeförderungen durchführen darf, unter welchen Bedingungen er eine innerstaatliche Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat übernehmen darf und welche Dokumente er bei einer Kontrolle vorzulegen hat.

Die Verordnung betrifft also nicht in erster Linie die Lenk- und Ruhezeiten, sondern die Frage, wer mit welchem Fahrzeug, im Besitz welcher Genehmigung und unter welchen Bedingungen in den EU-Güterverkehrsmarkt eintreten darf.

Für welche Beförderungen gilt sie?

Die Verordnung gilt grundsätzlich für die gewerbliche Güterbeförderung im Straßenverkehr, insbesondere für:

  • den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten;
  • den auf dem Gebiet der Europäischen Union zurückgelegten Teil einer Beförderung zwischen der EU und einem Drittland;
  • die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten innerstaatlichen Beförderungen, also die Kabotage.

Als Kabotage gilt zum Beispiel, wenn ein ungarischer Verkehrsunternehmer nach dem Entladen einer von Ungarn nach Deutschland beförderten Ladung in Berlin neue Güter aufnimmt und diese in München entlädt. Dies ist bereits eine deutsche innerstaatliche Beförderung, die von einem nicht in Deutschland niedergelassenen Unternehmen durchgeführt wird.

Gemeinschaftslizenz: ohne sie kein grenzüberschreitender Verkehr

Für die gewerbliche grenzüberschreitende Güterbeförderung muss der Verkehrsunternehmer über eine Gemeinschaftslizenz verfügen. Die Lizenz wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem das Unternehmen niedergelassen ist.

Das Original der Lizenz wird vom Unternehmen aufbewahrt, doch in jedem eingesetzten Fahrzeug muss eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden. Bei einer Straßenkontrolle muss der Fahrer diese vorlegen können.

Die Lizenz ist nicht auf ein anderes Unternehmen übertragbar. Bei einer Fahrzeugkombination ist die beglaubigte Kopie der Lizenz dem Kraftfahrzeug, also in der Regel der Zugmaschine, zugeordnet.

Seit dem 21. Mai 2022 gilt die Ausnahme nur noch für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 2,5 Tonnen. Daher kann auch für die gewerbliche grenzüberschreitende Güterbeförderung mit einem Transporter oder Kleinlaster über 2,5 Tonnen eine Gemeinschaftslizenz erforderlich sein.

Wann ist eine Fahrerbescheinigung erforderlich?

Ist der Fahrer kein EU-Bürger und verfügt er nicht über einen dauerhaften Aufenthaltsstatus nach den EU-Vorschriften, so muss der Verkehrsunternehmer ihm in der Regel eine Fahrerbescheinigung, auch driver attestation genannt, ausstellen.

Dieses Dokument bestätigt, dass der Fahrer vom Verkehrsunternehmer rechtmäßig beschäftigt wird. Die Bescheinigung ist während der Fahrt vom Fahrer mitzuführen und bei einer Straßenkontrolle vorzulegen.

Die wichtigsten Kabotageregeln

Kabotage darf nur nach einer echten und abgeschlossenen grenzüberschreitenden Beförderung durchgeführt werden. Nach der vollständigen Entladung der eingehenden grenzüberschreitenden Ladung dürfen mit demselben Kraftfahrzeug:

höchstens drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden.

Der Zeitraum von sieben Tagen beginnt am Tag nach der letzten Entladung der eingehenden grenzüberschreitenden Beförderung. Die Entladung der letzten zulässigen Kabotagebeförderung ist spätestens bis zum Ende des siebten Tages abzuschließen.

Die drei Kabotagebeförderungen können durchgeführt werden:

  • vollständig in dem Land, in das die grenzüberschreitende Ladung befördert wurde;
  • teilweise auch in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Führt der Verkehrsunternehmer die Kabotage nicht im Zielland der eingehenden grenzüberschreitenden Beförderung durch, so darf in einem anderen Mitgliedstaat höchstens eine Kabotagebeförderung durchgeführt werden. Diese ist innerhalb von drei Tagen nach der leeren Einfahrt sowie innerhalb der ursprünglichen Frist von sieben Tagen abzuschließen.

Viertägige Karenzzeit

Nach Abschluss einer Kabotageserie darf mit demselben Kraftfahrzeug vier Tage lang keine neue Kabotage im selben Mitgliedstaat begonnen werden.

Dies wird als Karenzzeit oder Cooling-off-Zeitraum bezeichnet. Ziel der Regel ist es, zu verhindern, dass ein ausländischer Verkehrsunternehmer praktisch ununterbrochen innerstaatliche Beförderungen in einem anderen Land durchführt.

Die viertägige Beschränkung gilt für das betreffende Land und das betreffende Kraftfahrzeug. In diesem Zeitraum darf das Fahrzeug:

  • das Land durchfahren;
  • eine dorthin gerichtete oder von dort ausgehende grenzüberschreitende Beförderung durchführen;
  • in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die dortigen Bedingungen erfüllt sind, Kabotage durchführen.

Im selben Land muss jedoch mit dem Beginn einer neuen Kabotage der Ablauf der vier Tage abgewartet werden.

Die Kabotage ist der Zugmaschine zugeordnet

Bei einer Fahrzeugkombination ist für die Kabotageregeln das Kraftfahrzeug, also in der Regel die Zugmaschine, maßgeblich.

Die Kabotage muss von derjenigen Zugmaschine durchgeführt werden, die an der vorangegangenen eingehenden grenzüberschreitenden Beförderung beteiligt war. Der Anhänger oder Sattelanhänger darf dagegen ausgetauscht werden.

Die Angaben zu den drei Beförderungen, zum Zeitraum von sieben Tagen und zur viertägigen Karenzzeit sind daher je Zugmaschine zu führen.

Welche Dokumente sind vorzulegen?

Bei einer Straßenkontrolle ist eindeutig nachzuweisen:

  1. die Durchführung der der Kabotage vorangegangenen grenzüberschreitenden Beförderung;
  2. jede danach durchgeführte Kabotagebeförderung;
  3. bei Bedarf die in dem betreffenden Land während der vorangegangenen vier Tage durchgeführten Beförderungen.

Die Beförderungspapiere müssen unter anderem die folgenden Angaben enthalten:

  • die Angaben des Absenders, des Verkehrsunternehmers und des Empfängers;
  • den Ort und den Zeitpunkt der Be- und Entladung;
  • die Bezeichnung, Verpackung und Menge bzw. Masse der Güter;
  • das amtliche Kennzeichen der Zugmaschine und bei Bedarf des Anhängers;
  • das Datum der Zustellung und die Bestätigung des Empfängers.

Diese Angaben sind in der Regel im CMR-Frachtbrief, einem anderen Beförderungspapier oder einem elektronischen Frachtbrief enthalten. Ein gesonderter Kabotagenachweis ist in der Regel nicht erforderlich, doch die entsprechenden Dokumente sind bei der Kontrolle zur Verfügung zu stellen.

Auch ein elektronisches Dokument oder ein e-CMR kann akzeptiert werden. Der Fahrer darf während der Kontrolle den Disponenten, den Verkehrsleiter oder die Zentrale des Unternehmens kontaktieren, damit der erforderliche Nachweis vor Abschluss der Kontrolle übermittelt wird.

Auch die Vorschriften des Aufnahmelandes sind einzuhalten

Bei der Kabotage genügt es nicht, nur die EU-Vorschriften zu Anzahl und Fristen einzuhalten. Für die Beförderung gelten auch die Vorschriften des Aufnahmelandes, unter anderem:

  • die Bedingungen des Beförderungsvertrags;
  • die zulässige Masse und die Abmessungen der Fahrzeuge;
  • die Beförderung gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;
  • die Lenk- und Ruhezeiten;
  • die die Beförderungsleistung betreffenden Steuer- und Mehrwertsteuervorschriften.

Der Disponent und der Fahrer müssen daher vor der Abfahrt nicht nur prüfen, ob noch eine Kabotagebeförderung verfügbar ist, sondern auch, welche örtlichen Verkehrs- und Beförderungsvorschriften in dem betreffenden Land gelten.

Was beeinflusst all dies bei den Verkehrsunternehmern?

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 beeinflusst unmittelbar die Beförderungsorganisation und die Einteilung der Fahrzeuge. Das Unternehmen muss je Fahrzeug verfolgen:

  • welche grenzüberschreitende Beförderung die Möglichkeit zur Kabotage begründet hat;
  • wann die letzte grenzüberschreitende Entladung erfolgt ist;
  • wie viele Kabotagebeförderungen durchgeführt wurden;
  • wann der Zeitraum von sieben Tagen abläuft;
  • in welchem Land und wann die viertägige Karenzzeit begonnen hat;
  • ob die für die Kontrolle erforderlichen Beförderungspapiere verfügbar sind.

Die Regeln beschränken, wie oft ein ausländisches Fahrzeug auf dem innerstaatlichen Markt eines anderen Mitgliedstaats tätig sein darf. Dies wirkt sich auch auf die Routenplanung, die Auswahl der Rückladungen, die Zahl der Leerkilometer, die Disponentenarbeit und die Festlegung der Frachtpreise aus.

Was kann bei einem Verstoß geschehen?

Die konkreten Bußgeldbeträge werden durch die jeweiligen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Die Rechtsfolgen bleiben jedoch nicht zwangsläufig bei einem Bußgeld vor Ort stehen.

Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann es kommen zu:

  • der vorübergehenden oder dauerhaften Einziehung der beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz;
  • dem Entzug der Gemeinschaftslizenz;
  • der Aussetzung oder dem Entzug der Fahrerbescheinigung;
  • der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmers.

Die Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann den Verstoß auch der zuständigen Behörde des Niederlassungslandes des Verkehrsunternehmers mitteilen.

Kurz: Worauf sollte der Fahrer achten?

Vor einer grenzüberschreitenden Beförderung oder einer Kabotage sollte der Fahrer prüfen, ob:

  • die beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug ist;
  • er bei Bedarf über eine Fahrerbescheinigung verfügt;
  • die Dokumente der vorangegangenen grenzüberschreitenden Beförderung und aller Kabotagebeförderungen verfügbar sind;
  • die Kabotage in die drei Beförderungen und den Zeitraum von sieben Tagen passt;
  • die für das betreffende Land geltende viertägige Karenzzeit abgelaufen ist;
  • die amtlichen Kennzeichen sowie die Be- und Entladeangaben in den Beförderungspapieren korrekt eingetragen sind.

Die wichtigste praktische Regel: Kabotage darf nur nach einer genau dokumentierten, abgeschlossenen grenzüberschreitenden Beförderung und unter fortlaufender Beachtung der Beförderungs- und Fristgrenzen übernommen werden.

Offizielle Quellen

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