Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist eine der wichtigsten EU-Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen. Sie legt fest, mit welchen Genehmigungen ein Personenverkehrsunternehmen grenzüberschreitende Verkehrsdienste durchführen darf, welche Dokumente im Fahrzeug mitzuführen sind und unter welchen Bedingungen Fahrgäste in einem anderen EU-Mitgliedstaat befördert werden dürfen.
Wichtig ist, dass diese Verordnung nicht für den Güterverkehr gilt. Der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs wird in erster Linie durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geregelt, während die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 die Vorschriften für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen enthält.
Für welche Fahrzeuge und Verkehrsdienste gilt sie?
Die Verordnung gilt für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, und mit denen grenzüberschreitender Personenverkehr durchgeführt wird.
Die Regelung erstreckt sich unter anderem auf folgende Tätigkeiten:
- Personenverkehr zwischen zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten;
- Transit durch einen EU-Mitgliedstaat;
- der EU-Streckenabschnitt eines Verkehrsdienstes zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem Drittland;
- Linienverkehr;
- Sonderformen des Linienverkehrs;
- Gelegenheitsverkehr;
- Personenbeförderung im Werkverkehr;
- bestimmte, in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte innerstaatliche Personenbeförderungen, also die Kabotage.
Welche Verkehrsarten unterscheidet die Verordnung?
Linienverkehr
Von Linienverkehr spricht man, wenn der Omnibus in bestimmten Zeitabständen auf einer im Voraus festgelegten Strecke und zwischen festgelegten Haltestellen verkehrt.
Ein Beispiel wäre eine grenzüberschreitende Omnibuslinie, die regelmäßig zwischen Budapest und einer anderen europäischen Stadt verkehrt.
Der grenzüberschreitende Linienverkehr ist in der Regel an eine gesonderte behördliche Genehmigung gebunden. Die Genehmigung kann unter anderem festlegen:
- die Strecke;
- den Ausgangs- und Zielort;
- die Haltestellen;
- den Fahrplan;
- die Gültigkeitsdauer der Genehmigung.
Der Verkehrsunternehmer muss die Kontinuität, Regelmäßigkeit und ausreichende Kapazität des Verkehrsdienstes gewährleisten. Der Fahrer muss den Verkehrsdienst gemäß den in der Genehmigung und im Fahrplan enthaltenen Bedingungen durchführen.
Sonderform des Linienverkehrs
Die Sonderform des Linienverkehrs ist ein regelmäßiger Dienst, der nur von einer bestimmten Fahrgastgruppe genutzt werden kann.
Dazu kann zum Beispiel gehören:
- die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen ihrem Wohnort und ihrer Arbeitsstätte;
- die Beförderung von Schülern zwischen der Schule und ihrem Wohnort;
- die regelmäßige Beförderung von Personen, die einer bestimmten Einrichtung oder Organisation angehören.
Besteht für den Dienst ein entsprechender Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer, ist in der Regel keine gesonderte Liniengenehmigung wie im Linienverkehr erforderlich. Der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie davon muss jedoch bei einer Kontrolle vorgelegt werden können.
Gelegenheitsverkehr
Als Gelegenheitsverkehr kann zum Beispiel die gelegentliche Beförderung einer Touristengruppe, einer Sportmannschaft, einer Schulklasse, der Teilnehmer einer Veranstaltung oder einer anderen im Voraus zusammengestellten Fahrgastgruppe gelten.
Der Gelegenheitsverkehr erfordert grundsätzlich keine Liniengenehmigung wie ein Liniendienst. Erforderlich ist jedoch ein ordnungsgemäß ausgefülltes Fahrtenblatt.
Das Fahrtenblatt ist vor Antritt der Fahrt leserlich und unauslöschlich auszufüllen. Das Original ist bis zum Ende der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen, ein Exemplar muss im Unternehmen verbleiben.
Für die ordnungsgemäße Führung des Dokuments ist der Verkehrsunternehmer verantwortlich, in der Praxis sollte jedoch auch der Fahrer prüfen, ob die Angaben im Fahrtenblatt dem tatsächlichen Verkehrsdienst entsprechen.
Personenbeförderung im Werkverkehr
Von Personenbeförderung im Werkverkehr spricht man, wenn ein Unternehmen oder eine Organisation Personen nicht gewerblich und nicht zur Gewinnerzielung befördert und die Personenbeförderung nur eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit ist.
Ein Beispiel wäre, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer mit einem eigenen oder langfristig gemieteten Omnibus befördert.
Der grenzüberschreitende Personenverkehr im Werkverkehr ist in der Regel nicht an eine Liniengenehmigung, sondern an eine von der Behörde ausgestellte Bescheinigung gebunden. Diese muss während der gesamten Dauer der Fahrt gültig sein.
Was ist die Gemeinschaftslizenz?
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen ist die Gemeinschaftslizenz.
Das Original der Lizenz wird vom Unternehmen aufbewahrt. In jedem Omnibus, der grenzüberschreitenden Personenverkehr durchführt, muss eine von der Behörde beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden.
Dies ist keine einfache Fotokopie, sondern ein amtlich ausgestelltes und beglaubigtes Dokument.
Die Gemeinschaftslizenz:
- lautet auf den Namen des Verkehrsunternehmers;
- ist nicht auf ein anderes Unternehmen übertragbar;
- ist für einen bestimmten Zeitraum gültig;
- ist verlängerbar;
- ist bei einer behördlichen Kontrolle vorzulegen.
Der Fahrer sollte vor der Abfahrt prüfen, ob sich im Fahrzeug tatsächlich eine gültige und beglaubigte Lizenzkopie des betreffenden Verkehrsunternehmers befindet.
Auf welche Dokumente ist besonders zu achten?
Die erforderlichen Unterlagen hängen von der Art des Verkehrsdienstes ab. Beim grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen können im Fahrzeug typischerweise folgende Dokumente erforderlich sein:
- die beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz;
- bei Linienverkehr die Liniengenehmigung oder eine entsprechende Kopie;
- bei Gelegenheitsverkehr das ordnungsgemäß ausgefüllte Fahrtenblatt;
- bei einer Sonderform des Linienverkehrs der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie davon;
- bei Werkverkehr die erforderliche Bescheinigung;
- die Pflichtdokumente des Fahrers;
- die Pflichtdokumente des Fahrzeugs;
- bei Bedarf die Fahrscheine der Fahrgäste.
Im Linienverkehr – mit Ausnahme der Sonderformen – ist den Fahrgästen ein Einzel- oder Sammelfahrschein auszustellen. Der Fahrschein kann unter anderem den Ausgangs- und Zielort, die Gültigkeit und den gezahlten Fahrpreis belegen.
Was bedeutet Kabotage im Omnibus-Personenverkehr?
Als Kabotage bezeichnet man den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Verkehrsunternehmer vorübergehend innerstaatlichen Personenverkehr im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats durchführt.
Beispielsweise darf ein ungarischer Verkehrsunternehmer unter bestimmten Bedingungen Fahrgäste zwischen zwei italienischen Ortschaften befördern.
Kabotage darf unter anderem in folgenden Fällen durchgeführt werden:
- als durch einen Vertrag abgedeckte Sonderform des Linienverkehrs;
- als Gelegenheitsverkehr;
- im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Linienverkehr, sofern der innerstaatliche Personenverkehr nicht zum Hauptzweck des Verkehrsdienstes wird.
Bei der Durchführung von Kabotage sind auch bestimmte nationale Vorschriften des Aufnahmelandes einzuhalten. Dazu können zum Beispiel gehören:
- Vorschriften über den Personenbeförderungsvertrag;
- Regeln über die zulässige Masse und die Abmessungen des Fahrzeugs;
- Anforderungen an die Beförderung von Kindern und Schülern;
- Regeln über die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität;
- bestimmte steuerliche und administrative Vorschriften.
Bei Kabotage im Gelegenheitsverkehr ist das Fahrtenblatt im Fahrzeug mitzuführen, und darauf sind die erforderlichen Angaben zu vermerken, zum Beispiel der Ausgangs- und Zielort des Verkehrsdienstes sowie der Zeitpunkt der Leistung.
Sind örtliche Ausflüge im Ausland zulässig?
Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs darf der Verkehrsunternehmer unter bestimmten Bedingungen auch einen örtlichen Ausflug in einem anderen Mitgliedstaat durchführen.
Zum Beispiel befördert ein ungarischer Omnibus eine Touristengruppe von Budapest nach Österreich und führt anschließend mit derselben Gruppe einen örtlichen Ausflug in der Umgebung von Salzburg durch.
Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrgäste zuvor von demselben Verkehrsunternehmer im grenzüberschreitenden Verkehr dorthin befördert wurden und der örtliche Ausflug ebenfalls von demselben Verkehrsunternehmer oder mit einem Fahrzeug derselben Unternehmensgruppe durchgeführt wird.
Der örtliche Ausflug ist noch vor seinem Beginn im Fahrtenblatt zu vermerken.
Was darf die Behörde kontrollieren?
Bei einer Straßenkontrolle kann die Behörde unter anderem verlangen:
- die beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz;
- die Liniengenehmigung;
- das Fahrtenblatt;
- den Vertrag oder ein anderes Kontrolldokument;
- die Fahrscheine;
- die Dokumente des Fahrers und des Fahrzeugs;
- die Daten zu den Lenk- und Ruhezeiten.
Die erforderlichen Genehmigungen und Kontrolldokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen des Kontrolleurs vorzulegen.
Die Behörde kann nicht nur den Fahrer und das Fahrzeug kontrollieren, sondern bei Bedarf auch Einsicht in die Dokumente und Aufzeichnungen des Unternehmens nehmen.
Welche Folgen können Verstöße haben?
Ein Verstoß gegen die Vorschriften kann nicht nur ein Bußgeld vor Ort nach sich ziehen. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann:
- eine Einziehung einzelner beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz erfolgen;
- die Gemeinschaftslizenz vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden;
- die grenzüberschreitende Tätigkeit oder die Kabotagetätigkeit des Unternehmens eingeschränkt werden;
- der Verstoß in das elektronische Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden;
- auch die Behörden eines anderen Mitgliedstaats von dem Verstoß Kenntnis erhalten.
Ein fehlendes oder fehlerhaftes Dokument ist daher nicht zwangsläufig nur für den Fahrer ein Problem. Ein Verstoß kann auch die Betriebsberechtigung des gesamten Verkehrsunternehmens gefährden.
Wichtig: Nicht diese Verordnung regelt die Lenkzeiten im Detail
Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 regelt in erster Linie den Zugang zum Personenverkehrsmarkt, die Genehmigungen, die Verkehrsarten und die Kontrolldokumente.
Die detaillierten Vorschriften zu den täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, den Fahrtunterbrechungen und den Ruhezeiten enthält in erster Linie die Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Die Vorschriften zur Verwendung des Fahrtenschreibers werden vor allem durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bestimmt.
Ein Fahrer im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss daher die Vorschriften mehrerer Rechtsakte gleichzeitig beachten.
Praktische Checkliste für Fahrer vor der Abfahrt
Vor einem grenzüberschreitenden Omnibusverkehr sollte geprüft werden:
- Befindet sich im Fahrzeug eine gültige Kopie der Gemeinschaftslizenz?
- Liegen die für die jeweilige Verkehrsart erforderliche Genehmigung, das Fahrtenblatt, der Vertrag oder die Bescheinigung vor?
- Wurde das Fahrtenblatt vor der Abfahrt leserlich und mit den richtigen Angaben ausgefüllt?
- Stimmt die tatsächliche Strecke mit den Angaben in der Genehmigung oder im Fahrtenblatt überein?
- Wurden bei einem örtlichen Ausflug im Ausland oder bei Kabotage die erforderlichen Angaben vermerkt?
- Liegen die erforderlichen Dokumente des Fahrers, des Fahrzeugs und der Fahrgäste vor?
- Kann der Verkehrsdienst unter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durchgeführt werden?
Zusammenfassung
Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 stellt sicher, dass die Omnibusverkehrsunternehmen der EU den grenzüberschreitenden Personenverkehr unter einheitlichen Bedingungen durchführen können.
Für die Verkehrsunternehmer legt sie die grundlegenden Regeln der Genehmigung, der verschiedenen Verkehrsarten, der Kabotage und der behördlichen Kontrollen fest.
Die wichtigste praktische Botschaft für den Fahrer ist, dass sich bei der Abfahrt stets die für den jeweiligen Verkehrsdienst erforderlichen, gültigen und ordnungsgemäß ausgefüllten Dokumente im Fahrzeug befinden müssen.
Eine fehlende Kopie der Gemeinschaftslizenz, ein fehlerhaft ausgefülltes Fahrtenblatt oder ein abweichend von der Genehmigung durchgeführter Verkehrsdienst kann sich nicht als einfacher Verwaltungsfehler erweisen. Ein Verstoß kann ein Bußgeld, die Einschränkung der Genehmigungen und in schwerwiegenderen Fällen sogar die Gefährdung der Betriebsberechtigung des Verkehrsunternehmers nach sich ziehen.