Zurück zu den Neuigkeiten Rechtsvorschriften

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verständlich erklärt: Was ein Berufskraftfahrer wissen muss

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist eines der wichtigsten Regelwerke des europäischen Straßenverkehrs. Sie legt fest, wie lange ein Kraftfahrer fahren darf, wann er eine Fahrtunterbrechung einlegen muss und wie viel tägliche bzw. wöchentliche Ruhezeit ihm zusteht.

Ziel der Vorschriften ist nicht bloß die Verhängung von Bußgeldern. Die Verordnung schützt die Verkehrssicherheit, die Arbeitsbedingungen der Fahrer und den fairen Wettbewerb zwischen den Verkehrsunternehmen.

Für wen gilt die Verordnung (EG) Nr. 561/2006?

Die Verordnung ist grundsätzlich anzuwenden auf:

  • die Güterbeförderung mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen;
  • Omnibusse, die zur Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers gebaut sind;
  • ab dem 1. Juli 2026 auch auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr und die Kabotage mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen.

Die letztgenannte Änderung bedeutet, dass für zahlreiche international tätige Kleintransporterunternehmen dieselben Lenk- und Ruhezeitvorschriften gelten wie zuvor für schwere Lastkraftwagen. Bei diesen im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten leichten Nutzfahrzeugen über 2,5 Tonnen ist ab dem 1. Juli 2026 auch die Verwendung des entsprechenden intelligenten Fahrtenschreibers verpflichtend.

Die Verordnung enthält auch mehrere Ausnahmen, zum Beispiel für bestimmte Rettungs-, landwirtschaftliche, kommunale, technische oder nichtgewerbliche Beförderungen. Die Ausnahme hängt jedoch immer vom Zweck der Fahrzeugnutzung, von der Masse, vom Einsatzgebiet und von den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats ab. Es genügt daher nicht, zu sagen, dass ein Fahrzeug “Sonderarbeit” verrichtet.

Die wichtigsten Lenkzeiten

Die tägliche Lenkzeit eines Fahrers darf grundsätzlich höchstens 9 Stunden betragen. Sie kann höchstens zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

Die wöchentliche Lenkzeit darf höchstens 56 Stunden und in zwei aufeinanderfolgenden Wochen insgesamt höchstens 90 Stunden betragen.

Das bedeutet: Wer in einer Woche 56 Stunden gefahren ist, darf in der folgenden Woche nur noch höchstens 34 Stunden fahren.

Wichtig ist, dass zur Lenkzeit nicht nur das im Gebiet der Europäischen Union geleistete Fahren zählt. Bei der täglichen und wöchentlichen Summierung ist auch die in einem Drittland geleistete Lenkzeit zu berücksichtigen.

Wann ist eine 45-minütige Fahrtunterbrechung einzulegen?

Nach höchstens 4 Stunden und 30 Minuten Lenkzeit ist eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, es sei denn, der Fahrer beginnt zu diesem Zeitpunkt bereits eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit.

Die 45-minütige Fahrtunterbrechung kann in zwei Teile aufgeteilt werden:

  1. zuerst mindestens 15 Minuten;
  2. später mindestens 30 Minuten.

Die Reihenfolge ist verbindlich. Eine 15-minütige Unterbrechung nach einer 30-minütigen erfüllt grundsätzlich nicht die Anforderungen der Verordnung.

Während der Fahrtunterbrechung darf der Fahrer keine andere Arbeit verrichten. Das Be- und Entladen, die Ladungssicherung, das Tanken, die Fahrzeugkontrolle, die Bearbeitung der Beförderungspapiere oder die Reinigung des Fahrzeugs gelten daher nicht als 45-minütige Fahrtunterbrechung.

Tägliche Ruhezeit

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden.

Sie kann auch in zwei Teile aufgeteilt werden:

  • zuerst mindestens 3 Stunden;
  • dann mindestens 9 Stunden.

In diesem Fall beträgt die tägliche Ruhezeit insgesamt mindestens 12 Stunden.

Die tägliche Ruhezeit kann auf 9 Stunden verkürzt werden, zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten sind jedoch höchstens drei verkürzte tägliche Ruhezeiten zulässig.

Die neue tägliche Ruhezeit ist grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu nehmen.

Bei Mehrfahrerbesatzung gilt eine abweichende Regel: Der Fahrer muss innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden einlegen.

Wöchentliche Ruhezeit

Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden.

In zwei aufeinanderfolgenden Wochen muss der Fahrer mindestens einlegen:

  • zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten von mindestens 45 Stunden; oder
  • eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

Die bei einer verkürzten wöchentlichen Ruhezeit fehlende Zeit ist am Stück nachzuholen, spätestens bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche. Der Ausgleich ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

Die nächste wöchentliche Ruhezeit muss spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnen.

Im grenzüberschreitenden Güterverkehr dürfen unter bestimmten Bedingungen zwei aufeinanderfolgende verkürzte wöchentliche Ruhezeiten im Ausland eingelegt werden. In diesem Fall ist der vollständige Ausgleich der Verkürzungen vor der nächsten regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit zu erbringen.

Die 45-stündige wöchentliche Ruhezeit darf nicht in der Kabine verbracht werden

Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden sowie eine wegen des Ausgleichs früherer Verkürzungen über 45 Stunden hinausgehende wöchentliche Ruhezeit dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden.

Sie sind in einer geeigneten Unterkunft mit angemessenen Schlaf- und Sanitäreinrichtungen zu verbringen. Bei einem angestellten Fahrer sind die Kosten der Unterkunft vom Arbeitgeber zu tragen.

Dies bedeutet nicht, dass für jede tägliche oder verkürzte wöchentliche Ruhezeit ein Hotel bereitzustellen ist. Das Verbot betrifft ausdrücklich die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und die über 45 Stunden hinausgehende Ausgleichsruhezeit.

Rückkehr nach Hause oder zur Betriebsstätte

Das Verkehrsunternehmen muss die Arbeit des angestellten Fahrers so organisieren, dass er innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen die Möglichkeit zur Rückkehr hat:

  • an seinen Wohnsitz; oder
  • an die Betriebsstätte des Unternehmens, der er normalerweise zugeordnet ist.

Der Fahrer muss dort oder von dort aus beginnend mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit verbringen können.

Bei zwei aufeinanderfolgenden verkürzten wöchentlichen Ruhezeiten ist die Rückkehr bereits vor der nächsten, mit dem Ausgleich zusammengelegten regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit zu gewährleisten.

Dies ist in erster Linie eine Organisationspflicht des Verkehrsunternehmers. Der Fahrer kann frei wählen, wo er seine Ruhezeit tatsächlich verbringt, und im Einzelfall angeben, dass er nicht nach Hause zurückkehren möchte. Das Unternehmen kann sich jedoch nicht im Voraus mit einer allgemeinen Erklärung von der Pflicht zur Organisation der Rückkehr befreien.

Die Möglichkeit und die Organisation der Rückkehr sind zu dokumentieren.

Wann darf die Lenkzeit überschritten werden?

Artikel 12 der Verordnung lässt eine Abweichung nur in wirklich außergewöhnlichen Situationen zu.

Der Fahrer darf im erforderlichen Umfang von den Vorschriften abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen und die Sicherheit der Personen, des Fahrzeugs oder der Ladung zu gewährleisten.

Unter außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Umständen dürfen die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit:

  • um höchstens 1 Stunde überschritten werden, um den Wohnsitz oder die Betriebsstätte zu erreichen, wenn der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit beginnt;
  • um höchstens 2 Stunden überschritten werden, um eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit zu erreichen, wenn vor der zusätzlichen Fahrt eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 30 Minuten eingelegt wurde.

Der Grund der Abweichung ist spätestens bei der Ankunft handschriftlich auf dem Ausdruck des Fahrtenschreibers, auf dem Schaublatt oder im Dienstplan zu vermerken.

Die überschrittene Zeit ist spätestens bis zum Ende der dritten Woche durch eine gleich lange Ruhezeit auszugleichen.

Ein Verkehrsstau, ein spät begonnener Ladevorgang oder eine schlecht geplante Beförderung stellen keine automatische Befreiung dar. Die Abweichung muss außergewöhnlich, begründbar und dokumentiert sein.

Lenkzeit ist nicht dasselbe wie Arbeitszeit

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 regelt in erster Linie die Lenk-, Unterbrechungs- und Ruhezeiten. Für die gesamte Arbeitszeit gelten gesonderte EU- und nationale Vorschriften.

Arbeitszeit kann zum Beispiel sein:

  • das Be- und Entladen;
  • die Kontrolle und Sicherung der Ladung;
  • die Reinigung oder Wartung des Fahrzeugs;
  • die Bearbeitung der Beförderungspapiere;
  • das Führen eines anderen, nicht unter die Verordnung fallenden Fahrzeugs zu Arbeitszwecken.

Nach den EU-Arbeitszeitvorschriften beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich höchstens 48 Stunden. Unter bestimmten Bedingungen kann sie auf 60 Stunden erhöht werden, sofern der Durchschnitt im Bezugszeitraum 48 Stunden nicht überschreitet.

Daher kann es vorkommen, dass ein Fahrer zwar noch verfügbare Lenkzeit hätte, aber wegen der Arbeitszeitgrenze nicht weiterarbeiten darf.

Was bedeutet das alles für das Verkehrsunternehmen?

Die Einhaltung der Vorschriften liegt nicht allein in der Verantwortung des Fahrers. Das Unternehmen muss die Arbeit so organisieren, dass der Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten tatsächlich einhalten kann.

Der Verkehrsunternehmer muss unter anderem:

  • erfüllbare Routen und Fristen planen;
  • die Fahrer angemessen schulen;
  • die Fahrtenschreiberdaten regelmäßig überprüfen;
  • die Möglichkeit der regelmäßigen Rückkehr organisieren;
  • bei Bedarf die Unterkunft bezahlen;
  • die Daten aufbewahren und bei Kontrollen zugänglich machen;
  • kein auf Entfernung, Lademenge oder Schnelligkeit beruhendes Entgelt anwenden, das zu Verstößen anreizt.

Das Unternehmen kann grundsätzlich auch für einen von seinem eigenen Fahrer begangenen Verstoß zur Verantwortung gezogen werden.

Auch Auftraggeber, Spediteure, Hauptauftragnehmer und Unterauftragnehmer dürfen keine Lieferfrist festlegen, die nur durch einen Verstoß gegen die Lenk- oder Ruhezeit eingehalten werden kann.

Die aus dem Fahrtenschreiber und von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten muss das Unternehmen mindestens 12 Monate aufbewahren.

Bei einer Straßenkontrolle muss der Fahrer die erforderlichen Fahrtenschreiberdaten, manuellen Eintragungen und Ausdrucke für den laufenden Tag und die vorangegangenen 56 Tage vorlegen können. Diese Pflicht regelt die Fahrtenschreiberverordnung (EU) Nr. 165/2014 im Einzelnen.

Was kann bei einem Verstoß geschehen?

Die genaue Höhe der Bußgelder ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, doch die Sanktionen müssen verhältnismäßig und abschreckend sein.

Nicht nur der Fahrer, sondern auch das Verkehrsunternehmen und in bestimmten Fällen ein anderer Beteiligter der Transportkette kann zur Verantwortung gezogen werden.

Ein Mitgliedstaat kann auch wegen eines früheren Verstoßes eine Sanktion verhängen, der bei der Kontrolle aufgedeckt wurde, aber in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland begangen wurde, sofern dafür noch keine Strafe verhängt wurde.

In schweren, die Verkehrssicherheit gefährdenden Fällen kann die Behörde das Fahrzeug auch so lange festhalten, bis die Ursache des Verstoßes beseitigt ist.

Kurze Checkliste für Fahrer

Bei der Abfahrt und während des Arbeitstages immer prüfen:

  • Wie viel tägliche und wöchentliche Lenkzeit bleibt mir noch?
  • Passt die gesamte Lenkzeit der letzten zwei Wochen in die 90 Stunden?
  • Kann ich spätestens nach 4 Stunden 30 Minuten die vorschriftsmäßige Fahrtunterbrechung beginnen?
  • Habe ich am Fahrtenschreiber die richtige Tätigkeit eingestellt?
  • Habe ich das Be- und Entladen und die Verwaltung als sonstige Arbeit erfasst?
  • Passt meine tägliche Ruhezeit in den 24-Stunden-Zeitraum?
  • Wann ist meine nächste wöchentliche Ruhezeit fällig?
  • Habe ich aus einer früheren verkürzten wöchentlichen Ruhezeit noch nachzuholende Zeit?
  • Stehen die für die Kontrolle erforderlichen Daten der letzten 56 Tage zur Verfügung?
  • Habe ich bei einer außergewöhnlichen Abweichung deren genauen Grund dokumentiert?

Zusammenfassung

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sagt nicht einfach, wie viele Stunden ein Fahrer fahren darf. Sie legt den gesamten zeitlichen Rahmen der Beförderung fest: das Lenken, die Fahrtunterbrechungen, die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, die Ausgleichszeiten sowie die Organisationsverantwortung des Verkehrsunternehmers.

Für einen vorschriftsmäßigen Betrieb genügt es daher nicht, dass der Fahrer den Fahrtenschreiber im Blick behält. Auch der Disponent, der Fuhrparkplaner und die Unternehmensleitung müssen mit realistischen Routen, Ladezeiten, Parkmöglichkeiten und Ruhezeiten planen.

Offizielle Quellen

Abonniere unseren Newsletter!

Erfahre als Erster von Gesetzesänderungen und erhalte praktische Tipps, damit deine Flotte immer zu 100% bußgeldfrei bleibt. Einige Abonnenten erhalten die Möglichkeit, die App schon vor ihrer offiziellen Veröffentlichung zu testen!

Bleib informiert

    Mit dem Abonnement akzeptierst du unsere Datenschutzerklärung. Du kannst dich jederzeit mit einem Klick abmelden.